Satzung des Vereins „Elterninitiative Heilsberg e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Elterninitiative Heilsberg e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt er den Zusatz „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Vilbel.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern. Hierzu soll eine Elterninitiativ-Kindertagesstätte errichtet und unterhalten werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt den in § 2 genannten Zweck ausschließlich, unmittelbar und gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.07.1977.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins fördern und bejahen.
Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Kindern von Mitgliedern können im Rahmen des gemäß Betriebserlaubnis Zulässigen und unter Voraussetzung vorhandenen Kapazitäten in der Villa Wichtelstein und in der Zwergenburg aufgenommen werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a. bei natürlichen Personen mit dem Tod / bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung b. durch Austritt c. durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt ist jederzeit möglich.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse erheblich gefährdet würde. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich dem Vorstand gegenüber Stellung zu nehmen.
Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitglieds berührt nicht dessen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand c. der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands b. Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfers c. Entlastung des Vorstands d. Wahl des Vorstands e. Wahl und Abberufung des Rechnungsprüfers f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen g. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:
a. den Haushaltsplan des Vereins b. die Aufgaben des Vereins c. den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken d. die Beteiligung an Gesellschaften e. die Aufnahme von Darlehen
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Vorstand lädt schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung.
Der Vorstand bildet sich aus 5 Personen. Er besteht aus
a. dem Vorsitzenden b. dem stellvertretenden Vorsitzenden c. dem Schriftführer d. dem Kassenwart e. einem Vertreter des Magistrats Bad Vilbel - über dessen Entsendung entscheidet die Stadt Bad Vilbel.
Der Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen sind mindestens 2 Vorstandsmitglieder notwendig. Berechtigt ist jedes der 5 Vorstandsmitglieder.
Die Amtszeit des Vorstands beträgt jeweils 3 Jahre; die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfähigkeit besteht, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung der Vorstandsarbeit entstehen, sind ihnen nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind.
§ 8a Der Beirat
Der Verein kann einen Beirat haben. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen.
Der Beirat wird vom Vorstand einberufen und abberufen. Ein Beiratsmitglied muss Vereinsmitglied sein. Es besteht für den Vorstand keine Verpflichtung, den Beirat zu berufen.
Wird ein Beirat berufen, findet mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstands eine Beiratssitzung statt.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders einzuberufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 2 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das Vermögen einer oder mehreren sozialen Einrichtungen in Bad Vilbel zur Verfügung gestellt. Der letzte aktive Vorstand muss einen Beschluss über die Verwendung fassen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes für Körperschaften durchgeführt werden.